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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ConsultD – Daniel Papcke
Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Daniel Papcke, Einzelunternehmen, handelnd unter der Bezeichnung „ConsultD“ (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere:

(3) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

(3) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Pflichtenheft. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet, sofern kein Festpreis vereinbart wird.

§ 3 Besondere Bestimmungen für SaaS-Leistungen

(1) Soweit der Auftragnehmer dem Kunden Software als Service (SaaS) bereitstellt, räumt er dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Recht ein, die Software über das Internet bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Der Auftragnehmer ist bestrebt, eine Verfügbarkeit der SaaS-Plattform von 99,0 % im Jahresdurchschnitt zu erreichen (gemessen an der monatlichen Betriebszeit, ausgenommen angekündigte Wartungsfenster). Ein Anspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit besteht nicht. Die Software wird „im Wesentlichen“ gemäß der Leistungsbeschreibung bereitgestellt; eine vollständige Fehlerfreiheit ist technisch nicht erreichbar und wird nicht geschuldet.

(3) Geplante Wartungsarbeiten werden mit einer Vorlaufzeit von mindestens 48 Stunden angekündigt und nach Möglichkeit in nutzungsarme Zeiten gelegt.

(4) Der Kunde ist für die Sicherung seiner in der SaaS-Plattform eingegebenen Daten eigenverantwortlich, soweit der Auftragnehmer keine regelmäßigen Backups als Teil des Leistungsumfangs zusichert. Der Auftragnehmer führt gleichwohl angemessene Datensicherungsmaßnahmen durch.

(5) Das monatliche Nutzungsentgelt je verwalteter Einheit ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder dem individuellen Angebot.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot oder der gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.

(2) Sofern keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz gemäß dem jeweiligen Angebot.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht individuell anders vereinbart.

(4) Bei SaaS-Leistungen erfolgt die Abrechnung monatlich oder jährlich im Voraus, abhängig vom gewählten Abrechnungsmodell.

(5) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der berechtigt ist, im Rahmen der Vertragsabwicklung Entscheidungen zu treffen und Abnahmen zu erklären.

(3) Verzögerungen, die auf eine unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

§ 6 Abnahme

(1) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer die Leistung zur Abnahme bereit und teilt dies dem Kunden schriftlich mit.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich und nachvollziehbar zu rügen.

(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb der Prüffrist unter Angabe konkreter Mängel zurückweist oder die Leistung produktiv einsetzt.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung, insbesondere eine Garantie vollständiger Fehlerfreiheit, wird nicht übernommen.

(2) Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und unter genauer Beschreibung der Fehlerumstände zu melden.

(3) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der im betreffenden Vertragsjahr gezahlten Nettovergütung.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit dieser nicht auf einer Verletzung einer Kardinalpflicht beruht.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche im Rahmen der Auftragserbringung entstehenden Arbeitsergebnisse (Quellcode, Dokumentation, Konzepte, Designs) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck.

(3) Allgemein verwendbare Komponenten (Frameworks, Bibliotheken, Tools), die der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt oder weiterentwickelt, verbleiben beim Auftragnehmer. Der Kunde erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung.

(4) Eine Unterlizenzierung, Weiterveräußerung oder Bearbeitung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(5) Bei SaaS-Leistungen verbleibt das vollständige Eigentum an der Software beim Auftragnehmer. Der Kunde erwirbt lediglich das in § 3 beschriebene Nutzungsrecht.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller sonstigen einschlägigen Datenschutzvorschriften einzuhalten.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(3) Der Auftragnehmer setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zum Schutz personenbezogener Daten ein und dokumentiert diese.

(4) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Auftragnehmer dem Kunden sämtliche personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format herausgeben und nach Bestätigung des Erhalts löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Zwecke des Vertragsverhältnisses zu verwenden.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten und Preisgestaltungen. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die öffentlich bekannt sind oder der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von drei Jahren fort.

§ 12 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden namentlich als Referenzkunden zu nennen (z. B. auf der eigenen Webseite oder in Angeboten), sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Eine darüber hinausgehende werbliche Nutzung (z. B. Verwendung des Kundenlogos, Case Studies, Testimonials oder Bildmaterial) bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(3) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die automatische Aufnahme des Kunden in werbliche Mailings, Newsletter oder vergleichbare Kommunikationsmaßnahmen besteht nicht. Die Anmeldung zu einem Newsletter erfolgt ausschließlich über eine gesonderte, freiwillige Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit der Abnahme der vereinbarten Leistung, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart ist.

(2) SaaS-Verträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht individuell eine abweichende Laufzeit vereinbart wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform (E-Mail genügt).

(5) Bei Beendigung eines SaaS-Vertrages wird der Auftragnehmer dem Kunden eine Möglichkeit zur Datenexportierung für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende einräumen. Danach werden die Kundendaten gelöscht.

§ 14 Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung infolge höherer Gewalt (Force Majeure). Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Stromausfälle sowie Störungen im Internet oder bei Drittanbietern, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel).

(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

ConsultD – Daniel Papcke
Hamburg, März 2026